OLG bestätigt erste Instanz im Seilbahnunglück von Sölden
Das Gericht hat eine Verschuldenshaftung der Bahnbetreiber verneint.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck im Zivilrechtsstreit rund um das Seilbahnunglück von Sölden bestätigt und damit ein Verschulden der Bergbahnen verneint.
Bei dem durch einen von einem Hubschrauber verlorenen Betonkübel ausgelösten Unfall am 5. September 2005 am Rettenbachferner im Ötztal waren neun Skifahrer aus Deutschland, unter ihnen sechs Kinder, tödlich verletzt worden. Neun weitere Personen waren zum Teil schwer verletzt worden.
Das Oberlandesgericht gab nach Angaben vom Dienstag weder den Berufungen der Kläger, noch der Berufung der Beklagten in der Hauptsache Folge.
Das Gericht schloss sich damit der Ansicht an, dass ein Verschulden der Ötztaler Gletscherbahnen nicht vorliege, " ... sodass eine Verschuldenshaftung - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verneint werden muss.
Außergewöhnliche Verkettung
Der bedauerliche Unfall ereignete sich aus Sicht der Verschuldenshaftung durch eine zufällige, außergewöhnliche Verkettung von damals völlig unbekannten und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit eines Seilbahnbetreibers nicht voraussehbaren Umständen und wurde selbst zum Anlassfall für sicherheitstechnische Neuerungen."
Das Berufungsgericht begründete weiters, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagten jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten.
Wie bereits das Erstgericht begründete hätten die durch den herabfallenden Betonkübel ausgelösten Schwingungen des Seiles zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr geführt, für die die Gletscherbahnen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz zu haften haben. Es bleibe bei einer "Haftung ohne Schuld".
Außerordentliche Revision
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde vom OLG nicht zugelassen. Die Parteien hätten jedoch die Möglichkeit eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu erheben, wobei jedoch aufgezeigt werden müsste, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge und über den Einzelfall hinausgehe.
Der Oberste Gerichtshof könne sodann selbst entscheiden, ob er sich mit dieser Rechtssache inhaltlich auseinandersetze oder die Revision zurückweise.
In der Zwischenzeit liegt das rechtskräftige Urteil gegen den Hubschrauberpiloten im Strafverfahren vor. Damit stehe die Verschuldenshaftung der Hubschrauberfirma fest. Diese Verschuldenshaftung der Firma sei weiterreichend als die vom Oberlandesgericht Innsbruck festgestellte Gefährdungshaftung der Bergbahnen Sölden, wie der Anwalt der Bergbahnen betonte.
Die Bergbahnen Sölden gingen davon aus, dass die Haftpflichtversicherung der Firma, die die Zahlungen an die Hinterbliebenen wieder aufgenommen hat, die berechtigten Forderungen der Hinterbliebenen und Verletzten ordnungsgemäß liquidiere.
Die Haftpflichtversicherungssumme belaufe sich auf zwölf Millionen Euro.
28.08.2007 11:34
quelle = APA