Seilbahnen Schweiz: Schneemangelentschädigung
Aufgrund der bis in die zweite Hälfte Januar schlechten Schneesituation erinnern wir an die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schneemangelentschädigung zu beziehen. Die Regelungen finden sich im «Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» (SR 837.0) in Art. 32 und in der zugehörigen «Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung » (SR 837.02) in Art. 51a.
80% des versicherten Lohns
Danach kann z.B. von Seilbahnunternehmen für ALV-versicherte Mitarbeiter eine Kurzarbeitsentschädigung von 80% des versicherten Lohns geltend gemacht werden, wenn der Betrieb aufgrund wetterbedingter Kundenausfälle geschlossen ist oder im Kalendermonat weniger als 25 Prozent der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemachten Umsätze erzielt hat. Dabei müssen in jedem Kalendermonat drei Karenztage abgezogen werden, an welchen der Mitarbeiter mindestens mit 80% Lohn angestellt war. Zudem muss der Betrieb nachweisen, dass der Betrieb in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. Bei Saisonbetrieben muss im Weiteren einmal je Saison eine zusätzliche Karenzfrist von 14 Tagen eingehalten werden.
SBS setzt sich für bessere Bedingungen ein
Die relativ strengen Bedingungen haben den SBS in den vergangenen Jahren mehrmals veranlasst, für verbesserte Bedingungen beim SECO zu intervenieren. Bisher ohne Erfolg – unter anderem auch deshalb, weil in den letzten Jahren in der Regel doch wieder genug Schnee vorhanden war, um einen minimalen Betrieb sicherzustellen. Möglicherweise bestehen mit der Neubesetzung der zuständigen Direktion für Arbeit die besseren Aussichten, die komplizierten und häufig ungerechten Bezugsbedingungen zu vereinfachen.
Folgende Gesetzesgrundlagen sind maßgebend:
SR 837.0
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) vom 25. Juni 1982
Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall
1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.
3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
5 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
SR 837.02
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]) vom 31. August 1983
Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. 32 Abs. 3 AVIG)
1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist,
der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.
2 Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
3 Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
4 Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.
5 Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.
6 Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.
quelle = www.seilbahn.net